Förderverein

 

Förderverein Grundschule Vachdorf

Im April 1996 wurde der Förderverein der Grundschule Vachdorf e.V. gegründet.

Es handelt sich dabei um einen gemeinnützigen Verein, der sich folgende Schwerpunkte zum Ziel gesetzt hat:

  • Unterstützung von Maßnahmen der Schule
  • Förderung bedürftiger Schüler
  • Förderung talentierter Schüler
  • Mitgestaltung von Festen

Vorsitzende Schulförderverein: Frau Sczepurek (Belrieth)

Helfen Sie mit!

Der Förderverein freut sich über jedes neue Mitglied, denn nur ein mitgliederstarker Verein kann effektiv zum Wohl unserer Kinder arbeiten.

Als Mitglied des Schulfördervereins fördern Sie nicht nur Schüler und Schulgemeinschaft. Sie unterstützen unsere Schule in dem Bemühen, ein zeitgemäßes und anregendes Bildungsangebot zu bieten.

Letztendlich kommt jeder Beitrag direkt den Kindern zugute, die so in den Genuss besonderer Angebote kommen.

Wenn Sie als Mitglied aktiv mitarbeiten wollen, sind Sie herzlich willkommen, dazu besteht aber selbstverständlich keinerlei Verpflichtung.

Auch für Einzelspenden sind wir natürlich dankbar.

Wir freuen uns auf Sie!

 

Rhön Rennsteig Sparkasse
IBAN:   DE81 8405 0000 1395 0000 90
BIC:    HELADEF1RRS

 

Unterstützen Sie unsere Aktivitäten mit:

  • Ihren Ideen
  • Ihren Ratschlägen
  • Ihrem persönlichen Engagement
  • durch Ihre Mitgliedschaft
  • mit Geld- oder Sachspenden

Jetzt Mitglied werden

Vachdorf, 27.04.1996

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Vachdorf“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Vachdorf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Meiningen
    einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Durchführung und Unterstützung von
    Maßnahmen der schulischen, sozialen Förderung sowie die
    Brauchtumspflege du Kulturförderung an der Schule.
    Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen
    verwirklicht werden:
  • Förderung bedürftiger Schüler zur Teilnahme an schulischen
    Veranstaltungen durch Aufbringung und Weiterleitung von
    Geldmitteln und anderen Sachwerten
  • Unterstützung der hierfür tätigen Arbeits- und Projektgruppen
  • Förderung von Veranstaltungen mit vorbezeichneter Zielrichtung
  • Anschaffung von Lehrmaterialien
  • Unterstützung der Verkehrserziehung und Verkehrssicherung
  • Förderung talentierter Schüler
  • Gewinnung und Förderung geeigneter Persönlichkeiten zur Mitarbeit
  1. Die Aktivität des Vereins beschränkt sich auf den Schulbezirk Vachdorf.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Alle Mittel des Vereins sind für diese
    gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen sowie durch Mitgliederbeiträge.
    (1) Mitgliederbeiträge können erhoben werden.
    (2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge wird von der
    Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins in irgendeiner Weise fördern und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes sowie durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung mit Eingang an den Gesamtvorstand erfolgt. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft ohne das es einer Austrittserklärung eines Elternteiles bedarf durch das Ausscheiden der Schüler aus der Grundschule, sofern ausscheidende Mitglied keinen gegenteiligen Willen bekundet.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
    Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
    Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Gesamtvorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand, der Vorstand nach § 26 BGB und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dies trifft auch dann zu, wenn der Gesamtvorstand durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen wird. Im Falle eines Rücktrittes des ganzen Gesamtvorstandes hat dieser unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin führt er die Geschäfte weiter.
  3. Der Gesamtvorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins.
  4. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Gesamtvorstand kann zu seinen Sitzungen andere Vereinsmitglieder sowie sonstige sachverständige Personen hinzuziehen.

 

§ 8 Vorstand nach § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der vorerwähnten Vorstandsmitglieder hat Einzelvertreterbefugnis, von der der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
    Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen andere Vereinsmitglieder sowie sonstige sachverständige Personen hinzuziehen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes alle 2 Jahre
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes oder mindestens 20% der Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form – unter Angabe der Tagesordnung – an jedes Mitglied. Es ist eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Tag der Mitgliederversammlung einzuhalten.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung der Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstammung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
    Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Auch ohne Mitgliederversammlung kann ein Beschluss durch schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder gefasst werden: der Vorsitzende legt dies schriftlich nieder und unterzeichnet es.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 4) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand nach § 26 BGB (§8)
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen gemeinnützigen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß genutzt wird.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.04.1996 errichtet.